(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Richter vertreten werden.
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.