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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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§ 12 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 12
(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.
(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
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