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§ 14 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 14



(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht) allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.

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