(1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines Senats vertreten.
(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.