(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Richters nötig wird.
(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemäß Absatz 1 fest. Er kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitberichterstatter bestimmen.