(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens zehn Tage vorher zugehen.