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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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§ 21 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 21
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens zehn Tage vorher zugehen.
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