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§ 22 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 22



(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).

(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 Abs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des Berichterstatters.

(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem Berichterstatter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsitzenden.

(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Berichterstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt werden.

(5) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.

(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.

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