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§ 24 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 24



(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.

(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.

(3) Die Tonbandaufnahme, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.

(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.

(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Autoren der Äußerungen gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes).

(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhält der Autor Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; er kann auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Soweit er den Einwendungen nicht entspricht, sind diese zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung des Autors kann abgesehen werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(7) Auf die Absätze 4 bis 6 und auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.



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