(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und des Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist.
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.