Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 33 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
|
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
|
§ 33
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Richter wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.
Zitierungen von § 33 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOBVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GOBVerfG
... im Internet, soweit hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33 zuständig ist. (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1477/a20915.htm