(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern - in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums - in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind. Gehört ein Richter mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluß nach §
15a Abs. 2
BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des §
93d Abs. 2
BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.