Der Berichterstatter kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§
81a, §
93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§
82 in Verbindung mit §
77 BVerfGG, §
94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in §
82 Abs. 4
BVerfGG genannten Gerichte wenden.