Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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§ 45 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 45



Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.



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