(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §
105 Abs. 1
BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des §
105 Abs. 1 Nr. 1
BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.