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§ 68 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 68



(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.

(2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Abs. 1, 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.

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