(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluß an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
(2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.