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Artikel 11 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar 2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen." - 3.
- Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
- 4.
- Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen."
- 5.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
- 6.
- Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.
- 7.
- Der bisherige § 8 wird § 9.
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