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Artikel 14 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungsgericht" durch das Wort „Rechtsmittelgericht" ersetzt.
- 2.
- In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Abruf" die Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
- 3.
- In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPOuaFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 16 NotBRMoG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Absatz 1 ...
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