Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 16 - Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (StPOuaFG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 GKG Anlage 1

In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder seines Erben" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 StPOuaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird ...