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Artikel 3 - Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (RSGEG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 229 wird folgender § 56 angefügt:

„§ 56 Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

(1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass

1.
ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende Einstandspflichten eines Kundengeldabsicherers übernimmt, an die Stelle des bisherigen Kundengeldabsicherers tritt und

2.
in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen kann.

(2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240 § 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Satzes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des zusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die Bundesrepublik Deutschland."

2.
Artikel 250 § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und".

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

3.
Artikel 252 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Kundengeldabsicherer" durch das Wort „Absicherer" und das Wort „Kundengeldabsicherungsvertrags" durch das Wort „Absicherungsvertrags" ersetzt.

4.
In Anlage 11 Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [6] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

5.
In Anlage 12 Gestaltungshinweis [4] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

6.
In Anlage 13 Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [6] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

7.
In Anlage 14 Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [6] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

8.
In Anlage 15 Gestaltungshinweis [4] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

9.
In Anlage 16 Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [6] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

10.
In Anlage 17 Gestaltungshinweis [4] Buchstabe b und Gestaltungshinweis [5] Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kundengeldabsicherers" durch das Wort „Absicherers" ersetzt.

11.
Anlage 18 wird wie folgt gefasst:

Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein

(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)

Sicherungsschein für [1] Pauschalreisen

gemäß [2] § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs


für .....................................


(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Buchungsnummer) [3]

(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) [4]

Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz [5] gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum Höchstbetrag steht. [6]

Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).

(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers)

Absicherer


 
Gestaltungshinweise:

[1]
Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgenden Wortes „Pauschalreisen" Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen".

[2]
Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden Angabe „§ 651r" Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w".

[3]
Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer."

[4]
Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.

[5]
Hier ist einzufügen:

a)
wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters" oder „der"/„des" und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.

b)
wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der"/„des" und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.

[6]
Diese Angabe entfällt, wenn

a)
die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,

b)
der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder

c)
ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart."