Artikel 4 - Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (RSGEG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2021 GewO § 147b

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst:

§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen".

2.
§ 147b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen".

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Wörter „eine Rückbeförderung vereinbart oder" eingefügt.



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