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Artikel 5 - Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (RSGEG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3141)
Text in der Fassung der Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes B. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3141 m.W.v. 10. Juli 2021
Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.07.2021 (27.07.2021) | Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3141 |
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes
B. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3141
Bekanntmachung RSGEGBek
... Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22 des ... I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften infolge der am 9. Juli 2021 durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen ...
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