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Änderung § 4 KonBefrV vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 KonBefrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 4 KonBefrV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen.


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