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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung



Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare)."

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs" durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs" ersetzt.

4.
Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a bis 6a ersetzt:

§ 4a Bewerbung

(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

§ 5 Eignung für das notarielle Amt

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,

2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,

2.
die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen" sowie die Wörter „und sonstige Pflichten" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „ab" durch das Wort „an" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beantragt" ein Semikolon und die Wörter „§ 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber" durch das Wort „Bewerbungen" ersetzt.

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt" durch die Wörter „Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes" durch die Wörter „notariellen Amtes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

d)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden."

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann elektronisch durchgeführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer" durch die Wörter „die Prüfenden", die Wörter „weiterer Prüfer" durch die Wörter „weiterer Prüfender" und die Wörter „die Bewertung eines Prüfers" durch die Wörter „eine der beiden Bewertungen" ersetzt.

8.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine Stunde" durch die Angabe „45 Minuten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zuhörer zulassen" durch die Wörter „das Zuhören gestatten" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

9.
In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

10.
§ 7g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" und das Wort „Prüfers" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter" durch die Wörter „Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter und sein ständiger Vertreter" durch die Wörter „Die Leitung und ihre ständige Vertretung" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter" durch die Wörter „der Leitung" ersetzt.

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Erneute Bestellungen sind möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und der Landesjustizverwaltungen" durch die Wörter „oder einer Landesjustizverwaltung" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Notarkammern" durch die Wörter „einer Notarkammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erneute Bestellungen sind möglich."

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfende" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend."

11.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bewerber" durch das Wort „Prüfling" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer" durch ein Komma und die Wörter „die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden" ersetzt.

12.
In § 7i wird das Wort „Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

13.
In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Auflagen verbunden oder befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

14.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte" durch das Wort „Hauptberufliche" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bestimmen," die Wörter „dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1" eingefügt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und

2.
bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen."

15.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am" durch die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfernung zum" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auflagen verbunden und dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

16.
In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen."

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" und das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird."

19.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Notaramt" durch die Wörter „notariellen Amt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten" durch die Wörter „seine Amtspflichten" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Gewerbeordnung ausübt" die Wörter „sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" gestrichen.

20.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Beteiligten, dem" durch die Wörter „Beteiligten, denen" ersetzt.

21.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Beteiligter verstorben oder" durch die Wörter „sind Beteiligte verstorben oder ist", wird das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" und wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

22.
Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt:

§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

(1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens erforderlich ist und

2.
seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als 70 Jahre vergangen sind.

(2) Der Zugang ist in Textform bei der verwahrenden Stelle oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zudem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Wird der Zugang von einer juristischen Person beantragt, so hat diese eine natürliche Person zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.

(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zuständige Landesjustizverwaltung nach Anhörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prüfung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.

§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht

1.
der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder

2.
die Anonymisierung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjustizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit das Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener Personen an der Geheimhaltung das Forschungsinteresse überwiegen könnte, so ist den betroffenen Personen vor der Gewährung eines nicht anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stellungnahme entschieden werden.

(3) Die verwahrende Stelle hat den von der Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Einsichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkunden und Verzeichnisse ist nicht zulässig.

(4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur Forschenden eröffnet, die das Forschungsvorhaben als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken

(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Personen, die Zugang zu solchen Inhalten erhalten sollen, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden.

(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das der Zugang gewährt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung des Forschungsergebnisses unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, sind bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kosten werden von der Landesjustizverwaltung angesetzt. Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hierfür vereinnahmten Kosten an die vornehmende Stelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese mit anzusetzen."

23.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „einem" gestrichen und wird das Wort „diesem" durch das Wort „diesen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte" durch die Wörter „die Verletzten", wird das Wort „vermag" durch das Wort „vermögen" und werden die Wörter „dem Auftraggeber" durch die Wörter „seinen Auftraggebern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung" durch das Wort „Amtspflichtverletzung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamtschuldner" durch das Wort „gesamtschuldnerisch" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Vertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.

24.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung" durch das Wort „Amtspflichtverletzung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt" durch die Wörter „notarielle Amt" ersetzt.

25.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

26.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

27.
§ 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

28.
In § 28 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

29.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht."

30.
In § 31 werden das Wort „Kollegen" durch die Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren" und die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber" durch die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Personen" ersetzt.

31.
§ 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit zu verwalten. Abweichend davon können sie auch von der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur nur mittels eines kryptografischen Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.

(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder die kryptografische Hardwarekomponente keiner anderen Person überlassen. Der Notar darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der kryptografischen Hardwarekomponente benutzt."

32.
In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers" durch das Wort „Notariatsaktenspeichers" ersetzt.

33.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere

1.
Kontaktdaten der Beteiligten,

2.
Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erhoben wurden, und

3.
Daten, die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind oder die auf Wunsch der Beteiligten aufgenommen werden sollen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt" angefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden Akten einer anderen Stelle zur Verwahrung übergeben, hat dies auch die zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen."

c)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Auflagen verbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder befristet" durch die Wörter „Nebenbestimmungen verbunden" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

34.
Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:

§ 39 Notarvertretung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.

(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

(3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.

(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

(1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 41 Amtsausübung der Vertretung

(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre."

35.
In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter" durch die Wörter „seiner Vertretung" ersetzt.

36.
In § 43 wird das Wort „dem" durch das Wort „der" und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)" durch die Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)" ersetzt.

37.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vertreters" durch die Wörter „der Vertretung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters" durch die Wörter „der Vertretung" und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

38.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht" durch die Wörter „dem keine Vertretung" ersetzt.

39.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung

Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet."

40.
In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehende" gestrichen.

41.
Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist."

42.
Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:

§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.

(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.

(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.

§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass

1.
er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder

2.
eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes."

43.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;

2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;".

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 werden die Wörter „die Art seiner" durch die Wörter „seine Art der" ersetzt und nach dem Wort „oder" die Wörter „seine Art" eingefügt.

ee)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,

2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend."

44.
§ 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes."

45.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin" oder „Notar" zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" weiterzuführen, der auch „a. D." abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst" oder „Notar außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf."

46.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur" und die Wörter „Amtsausübung bestellten" gestrichen und werden die Wörter „einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten" durch die Wörter „Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen," ersetzt.

47.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt und nach der Angabe „§ 150" die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

48.
In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Vertreter" durch die Wörter „keine Notarvertretung" ersetzt.

49.
§ 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Notariatsverwalter

(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.

(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.

(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.

(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."

50.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde" durch das Wort „Bestellungsurkunde" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend."

51.
In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

52.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn

1.
ein neuer Notar bestellt worden ist,

2.
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder

3.
der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.

Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.

(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters" durch die Wörter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen" ersetzt.

53.
In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Vertreter oder" durch die Wörter „zur Notarvertretung oder zum" und die Wörter „zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten" durch die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung" ersetzt.

54.
Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c eingefügt:

§ 64b Bestellung eines Vertreters

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

§ 64c Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich."

55.
In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einem von ihr bezeichneten Blatt" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer" ersetzt.

56.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und sonstigen Pflichten" gestrichen und wird vor dem Wort „auf" das Wort „der" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8 wird das Wort „Mitarbeiter" durch die Wörter „mitarbeitenden Personen" ersetzt.

bbb)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Pflichtverletzungen" durch das Wort „Amtspflichtverletzungen" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarkammer" die Wörter „jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Notariatsverwalters oder Notarvertreters, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung" durch die Wörter „einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,".

ee)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

ff)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „eine anderweitige Zuweisung" werden durch das Wort „Änderungen" ersetzt und nach der Angabe „Satz 2" werden die Wörter „und Absatz 3" eingefügt.

57.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stellvertreter" durch die Wörter „seiner Stellvertretung" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein."

58.
§ 69a wird wie folgt gefasst:

§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß."

59.
§ 69b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäftsordnung" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung."

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender" durch das Wort „Vorsitz" ersetzt.

60.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden."

61.
In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt.

62.
§ 75 wird wie folgt gefasst:

§ 75 Ermahnung

(1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören.

(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.

(4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.

(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es keine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Wird gegen den Notar oder Notarassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung unwirksam."

63.
In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

64.
§ 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

65.
In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen.

66.
§ 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die

1.
von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder

2.
von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind.

Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind

1.
Verwahrangaben, die nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind, und

2.
Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind.

Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen."

67.
In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

68.
§ 78f wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch

1.
ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

2.
Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 bis 3" gestrichen.

69.
§ 78g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „und Absatz 1a Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."

70.
§ 78k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeicher" durch das Wort „Notariatsaktenspeicher" ersetzt.

b)
In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Notaraktenspeichers" durch das Wort „Notariatsaktenspeichers" ersetzt.

71.
§ 78l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „über die bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen Notarkammer" durch das Wort „Notarkammern" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 6" die Wörter „Nummer 1 bis 5" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notar" die Wörter „oder Notariatsverwalter" eingefügt.

ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktenverwahrung" das Komma und die Wörter „die dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1" ersetzt.

ddd)
In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort „Notar" die Wörter „oder Notariatsverwalter" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen."

d)
Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur Notarvertretung.

(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.

(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind."

72.
In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.

73.
§ 78n wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar 2018" gestrichen.

b)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für Notarassessoren, für sich selbst, für die Notarkammern und für andere notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

74.
In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

75.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

§ 80 Präsidium

Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten."

76.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

77.
§ 81a wird wie folgt gefasst:

§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß."

78.
In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt und werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.

79.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversammlungen" durch das Wort „Generalversammlungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

80.
§ 84 wird aufgehoben.

81.
Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

§ 85 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung

(1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.

(2) In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:

1.
bis zu drei Millionen Einwohner einfach,

2.
bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,

3.
bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,

4.
über neun Millionen Einwohner vierfach.

Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.

(3) In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird."

82.
In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

83.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Vertreterversammlung" wird durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

84.
Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen."

85.
In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

86.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden."

87.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewahrung" durch das Wort „Verwahrung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem Beauftragten der Notarkasse" durch die Wörter „der Notarkasse oder der Ländernotarkasse" ersetzt.

88.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 Missbilligung

(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

89.
§ 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

90.
In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder für die Dauer" durch das Wort „und" ersetzt.

91.
Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden."

92.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur" und die Wörter „Amtsausübung bestellten" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist," durch das Wort „Anwaltsnotar" ersetzt.

93.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

94.
§ 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen."

95.
In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz" gestrichen.

96.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 69a" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2" eingefügt.

97.
In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln" durch die Wörter „örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen" ersetzt.

98.
Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden."

99.
In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.

100.
In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

101.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3 zu" durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Personen" ersetzt.

c)
Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten."

d)
In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Mitarbeitern" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

e)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „gerichtlichen" die Wörter „und behördlichen" eingefügt.

f)
In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort „Mitarbeitern" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

g)
Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

102.
In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung" durch die Wörter „hauptberufliche Notare" ersetzt.

103.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberufliche Notare" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bestellter" durch das Wort „hauptberuflicher" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.

f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden."

104.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Notar im Sinne des § 3 Absatz 1" durch die Wörter „hauptberuflichen Notar" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

105.
§ 117 wird aufgehoben.

106.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 5" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die Person" und die Wörter „als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische" durch die Wörter „in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische" ersetzt.

107.
§ 118 wird wie folgt gefasst:

§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80

Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung."

108.
Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag
10Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
notarieller Urkunden und Verzeichnisse ...
25,00 bis 250,00 €
20Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ...
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
der Auskunft befasst sind.
20,00 bis 200,00 €
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:  
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
oder notariellem Verzeichnis ...
10,00 €
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
notariellem Verzeichnis ...
20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Ge-
währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
sind.
 
40Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ...
20,00 bis 100,00 €
50Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
schwiegenheitspflichtiger Inhalte ...
20,00 bis 100,00 €".


109.
Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)" angefügt.

b)
In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

c)
In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

d)
In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

e)
In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.

f)
In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der Bundesnotarordnung" durch die Angabe „BNotO" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Anlage 1 NotBRMoG (zu Artikel 1 Nummer 1)
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 10 BNotO Amtssitz (vom 01.08.2021)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Eingangsformel PatAnwVV
... geändert worden ist, - des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 ... worden ist, - des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch ... geändert worden ist, - des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der ... worden ist, - des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt ...

Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
Eingangsformel NotFVÄndV
... I S. 1474) geändert worden ist, und des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Eingangsformel PatAnwVVEVuaÄndV
... geändert worden ist, - des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 ... worden ist, - des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch ... geändert worden ist, - des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der ... worden ist, - des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, - des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt ...