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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 DRiG § 5d, § 47, § 105, § 106, § 110, § 111, § 122, § 123, § 17a, mWv. 1. Januar 2022 § 5a, § 5d, mWv. 1. Januar 2023 § 5b, § 5d
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)" angefügt.
- 2.
- Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richtergesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 3.
- § 5a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundlagen" ein Semikolon und die Wörter „die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 4.
- § 5b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
- 1.
- mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
- 2.
- eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 5d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen" ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die schriftlichen Leistungen" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen."
- 6.
- In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" und das Wort „Bundesministern" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
- 7.
- Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
- 8.
- § 122 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „der Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" und die Wörter „zuständigen Bundesminister" durch die Wörter „zuständigen Bundesministerium" ersetzt.
- 9.
- In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotBRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 25 NotBRMoG Inkrafttreten
... 24 Absatz 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) ... 11 und 24 Absatz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b treten am 1. Januar 2023 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 2 BDVfBG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 Nummer 1 ...
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