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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2021 ZTRV § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle

1.
ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt,

2.
das Sterbedatum und den Sterbeort des Erblassers angibt oder die Einwilligung des Erblassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung vorlegt und

3.
erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a betreffenden Dokumente hat die Registerbehörde in Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu speichern."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs, einschließlich der Datenschutzkontrolle und der Datensicherheit, verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung oder der anderweitigen Erledigung der Angelegenheit sind die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dokumente zu löschen sowie die nach Absatz 2 Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente zu vernichten."

3.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
bei Auskünften an Stellen nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

5.
In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen Stand der Testamentsverzeichnisüberführung" gestrichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre" durch die Wörter „vorgesehen war" ersetzt.