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Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 7 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 NotVPV § 1, § 3, § 5, § 6, § 9, § 14, § 16
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche" gestrichen.
- 3.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen." - b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 6.
- In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarvertreter" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.
- 7.
- § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann."
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisierungszertifikats" durch die Wörter „kryptografischen Schlüssels" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotBRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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