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Artikel 18 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 18 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 PAO § 8, § 14, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 28, § 29, § 39a, § 41b, § 41d, § 42, § 46, § 47, § 48, § 51, § 52b, § 52h, § 56, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 71, § 74, § 79, § 82, § 82a, § 87, § 88, § 91, § 131, § 143, Anlage
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 46 Bestellung einer Vertretung
§ 47 Befugnisse der Vertretung". - b)
- Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Mitgliederakten". - c)
- Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". - d)
- Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer". - e)
- In der Angabe zu § 143 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden." - 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der Rechtsanwaltschaft" und die Wörter „und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind" gestrichen.
- b)
- In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt."
- 4.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde." - 5.
- In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Patentanwalt" ersetzt.
- 6.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt, der" durch das Wort „wer" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Eides" ein Komma und die Wörter „oder der anderen Beteuerungsformel" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „den Personalakten" durch die Wörter „der Mitgliederakte" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird."
- 7.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benennt" ersetzt.
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll." - bb)
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Amtsarzt für notwendig hält" durch die Wörter „amtsärztlich als notwendig erachtet wird" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- cc)
- Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der Betroffene" durch die Wörter „sind von der betroffenen Person" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene ist auf die Folgen" durch die Wörter „Die betroffene Person ist auf diese Folge" ersetzt.
- 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Patentanwalt zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
- 1.
- zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
- 2.
- widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden."
- 10.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt" durch das Wort „benannt" ersetzt.
- 11.
- § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;".
- 12.
- In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.
- 13.
- In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter „der Syndikuspatentanwalt" ersetzt.
- 14.
- § 41d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b" durch die Angabe „bis 48" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entsprechend."
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 15.
- In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „einen Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt.
- 16.
- Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 46 Bestellung einer Vertretung(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er- 1.
- länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
- 2.
- sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.(3) Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.(4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 47 Befugnisse der Vertretung(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge." - 17.
- § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend." - 18.
- § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Mitgliederakten(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Patentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Patentanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." - 19.
- In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter" durch die Wörter „der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen" ersetzt.
- 20.
- In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 21.
- § 56 Satz 2 wird aufgehoben.
- 22.
- In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter" durch das Wort „Vertretung" ersetzt.
- 23.
- In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 24.
- In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt" gestrichen.
- 25.
- § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen."
- 26.
- § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung." - 27.
- § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerdeführer" durch die Wörter „die Person, die die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 28.
- § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,- 1.
- deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3.
- die offenkundig sind oder
- 4.
- die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 unterliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß." - 29.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „einen schriftlichen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vertretern" durch das Wort „Vertretungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im Bundesanzeiger" durch die Wörter „ihrer Internetseite" ersetzt.
- 30.
- § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden." - 31.
- In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Satzung" die Wörter „der Kammer (§ 56)" eingefügt.
- 32.
- § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.(3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend." - 33.
- § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 34.
- § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 35.
- In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.
- 36.
- § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist." - 37.
- § 143 wird wie folgt gefasst:
„§ 143 Bestellung einer Vertretung(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen.(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden." - 38.
- In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, 1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der Patentanwaltsordnung" durch die Angabe „PAO" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotBRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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