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Artikel 21 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 21 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 StBerG § 3a, § 5, § 10, § 11, § 20, § 37, § 37a, § 39a, § 40, § 40a (neu), § 41, § 46, § 47, § 48, § 55, § 62, § 74a (neu), § 83, § 84, § 85, § 86, § 99, § 102, § 155, § 156, § 162
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 41 Bestellung". - b)
- Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 74a Mitgliederakten". - c)
- Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen".
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- 3.
- In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird jeweils das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;" gestrichen.
- 5.
- Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden." - 6.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr." durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.
- 7.
- In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" gestrichen und wird das Wort „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt.
- 8.
- In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 9.
- § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 ersetzt:
„§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
§ 41 Bestellung(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer." - 10.
- In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozeßordnung)" durch die Wörter „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)" ersetzt.
- 11.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körperlicher Leiden" durch die Wörter „aus gesundheitlichen Gründen" und die Wörter „sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen" durch die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand" weiterzuführen, der auch „i. R." abgekürzt werden kann" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
- 1.
- zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder
- 2.
- widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden."
- 12.
- § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 13.
- In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führende" und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung," gestrichen.
- 14.
- In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.
- 15.
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a Mitgliederakten(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer begründet, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer die Mitgliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder." - 16.
- § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,- 1.
- deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3.
- die offenkundig sind oder
- 4.
- die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß." - 17.
- § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Angabe „Abs. 1" wird durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 18.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer sowie der Personen, die von der Bundessteuerberaterkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1 und 2 entsprechend."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundessteuerberaterkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß."
- 19.
- § 86 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist" durch die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist" durch die Wörter „unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen" ersetzt.
- 20.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „4" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 21.
- § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 22.
- In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 23.
- In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3" ersetzt.
- 24.
- In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotBRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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