Artikel 23 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 WiPrPrüfV § 5, § 19, § 22

Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen."

2.
In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „4 und 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 7 BEV 2024 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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