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Änderung Artikel 14 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 01.08.2021

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Artikel 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 30.03.2022 BGBl. I S. 666
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung


§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

(Text alte Fassung)

(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei

(Text neue Fassung)

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,

2. notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2. notariellen Urkunden von

a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,

b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder

c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,

2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,

a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,

b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder

c) das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,

2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und

3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.

Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.'



 

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