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Artikel 4 - Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (55. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„241a | Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum | 25,00". |
- 2.
- In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" durch die Wörter „leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 55. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
55. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 10 4. StVGuaÄndG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender ...
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