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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (1. GuAMKflAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244 (Nr. 38); Geltung ab 03.07.2021

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. Juli 2021 GuAMKflAusbV § 6

§ 6 Absatz 2 der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 715, 1933) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."

 
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