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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (1. GuAMKflAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 715, 1933) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."
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