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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (5. BKVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 BKV Anlage 1

Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 24 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2115 wird folgende Nummer 2116 eingefügt:

„2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden".

2.
Nach Nummer 4115 wird folgende Nummer 4116 eingefügt:

„4116 Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben".



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 50
Artikel 1 6. BKVÄndV Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...