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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (TelemGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246 (Nr. 38); Geltung ab 03.07.2021, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Telematikgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2021 TelemGebV § 1, § 3, § 8

Die Telematikgebührenverordnung vom 4. September 2017 (BGBl. I S. 3382) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 291b Absatz 1a bis 1c und 1e" durch die Wörter „den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 291b Absatz 1a" durch die Angabe „§ 325" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 291b Absatz 1a und 1e" durch die Wörter „§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „operativer" durch das Wort „von" und wird die Angabe „§ 291b Absatz 1c" durch die Angabe „§ 324" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „elektronischer" gestrichen, wird die Angabe „§ 291b Absatz 1b" durch die Angabe „§ 327" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 4" die Angabe „und 5" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst."

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TelemGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelemGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 TelemGebVuaÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 26. ...