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Verordnung zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung (HygPVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten" angefügt.
- b)
- Vor dem Punkt am Ende wird ein Semikolon und werden die Wörter „sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird" eingefügt.
- c)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
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