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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 3 Änderung des BDBOS-Gesetzes
§ 4 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Beamtin" durch das Wort „Bundesbeamtin" und das Wort „Beamten" durch das Wort „Bundesbeamten" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand."
- 2.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:„(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.(5) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) entsteht."
- 3.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtRÄndG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 4 ...
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