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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 5 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 AltGG § 1, § 6, mWv. 31. Juli 2021 § 3, mWv. 1. August 2021 § 7, § 17

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „zwingende" wird durch das Wort „dringende" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „entgegenstehen" werden die Wörter „, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.07.2021

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen

1.
fünf Jahre Dienstzeit

a)
Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,

b)
Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf,

2.
vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst

a)
Zeiten nach Nummer 1,

b)
Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,

c)
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind.

Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversicherung" die Wörter „, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2021

4.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95."

5.
In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „1,5246875 Prozent" die Wörter „, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 7 und 11 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft. (8) Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 ... 2021 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 2 tritt am 31. Juli 2021 in Kraft. (8) Artikel 5 Nummer 4 und 5 , Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 71 SVReformG Änderung des Altersgeldgesetzes
... 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die ...