Das
MAD-Gesetz vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach
§ 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien des Militärischen Abschirmdienstes.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 4a Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4b Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 10 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- 5.
- § 12a wird § 13a und die Angabe „§ 26a" wird durch die Angabe „§ 28" ersetzt.
- 6.
- Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes ... MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 1 ...