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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (VerfSchRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2021 SÜG § 2, § 7, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15a, § 18, § 20, § 29

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

1.
für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder

2.
dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für

a)
eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder

b)
eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" eingefügt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „die Lebenspartnerschaft oder" gestrichen.

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a" ersetzt.

4.
In § 12 Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der" das Wort „ehemaligen" eingefügt.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2a wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „private und berufliche" gestrichen und wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt.

dd)
In Nummer 18 wird das Wort „Geschlecht" durch das Wort „Geschlechtseintrag" ersetzt und das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

ee)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

bbb)
In Nummer 7 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a" ersetzt.

7.
In § 15a Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Namens" die Wörter „, des Vornamens, des Geschlechtseintrages" eingefügt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens," die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens," die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Änderungen des Namens," die Wörter „des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VerfSchRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfSchRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 3 NDRefG I Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter ...