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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (EIdNwG k.a.Abk.)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2021 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 10 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2021.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät B. v. 17. August 2021 BGBl. I S. 3678 m.W.v. 22. August 2021
Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2021 | Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom 17.08.2021 BGBl. I S. 3678 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EIdNwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIdNwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
B. v. 17.08.2021 BGBl. I S. 3678
Berichtigung EIdNwGBer
... b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 10. 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ...
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