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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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§ 1 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundespolizei, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdienste, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katastrophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
- 1.
- Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;
- 2.
- grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Nummer 1 genannten Verordnung.
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt V. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1222 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 1 GGVBinSch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 (10.07.2007) | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1222 |
aktuell vorher | 16.03.2006 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 03.03.2006 BGBl. I S. 512 |
aktuell | vor 16.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GGVBinSch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVBinSch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GGVBinSch Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verboten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512
Artikel 1 6. GGVBinSchÄndV
... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Beförderungen auf allen ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Artikel 1 7. GGVBinSchÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Beförderungen auf allen schiffbaren ...
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