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§ 2 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (International Maritime Dangerous Goods Code) in der Fassung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
ist ADR das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3.
ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

4.
ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;

5.
ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;

6.
ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;

7.
ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließlich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

8.
ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;

9.
ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Straßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;

10.
ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;

11.
ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

12.
sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verboten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;

13.
sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge;

14.
sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge.





 

Frühere Fassungen von § 2 GGVBinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (10.07.2007)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1222

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222
Artikel 1 7. GGVBinSchÄndV
... 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;". 2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter „verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
... oder Ver- längerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) 50 bis 280 2. Abschnitt: ... der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch) 50 bis 280 VI. Teil: Ortsbewegliche ...