Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.06.2009 aufgehoben
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§ 9 - Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)

V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 9502-13-8 Schiffssicherheit
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1246), außer Kraft.

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Zitierungen von § 9 GGVBinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVBinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVBinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GGVBinSch Pflichten (vom 01.01.2007)
... Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach ... ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. (2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512
Artikel 1 6. GGVBinSchÄndV
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach ...


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