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Änderung § 6 GGVBinSch vom 16.03.2006

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§ 6 GGVBinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung
§ 6 GGVBinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 512
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuständigkeiten


(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage "Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

(Text neue Fassung)

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterabschnitt 1.5.1.1;

2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und

3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID;

4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;



2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR;

4. (aufgehoben)

5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;

9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapitel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Kapitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und

11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und

4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.



3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;

4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID und

5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

(9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1;

2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;

3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2;

4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3;

5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;

6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;

7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;

8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 und

10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2.



9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10;

10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2;

11. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.


(10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und

2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10, 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.

(11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

vorherige Änderung

1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;

2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;



1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5;

1a. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach
Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;

2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5;

3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Absatz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;

4. das Genehmigen des Umladens nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;

5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16;

6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;

7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4;

8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstellen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;

9. die Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterabschnitt 7.1.5.5;

10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.3.7.1;

11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4;

12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;

13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24;

14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b;

15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Unterabschnitt 7.1.4.18;

16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und

17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.

(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2;

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7;

3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterabschnitt 8.2.2.8.



 (keine frühere Fassung vorhanden)