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Synopse aller Änderungen der GGVBinSch am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 506 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVBinSch.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GGVBinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
GGVBinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 506 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen.

(4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminierung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung, zu erteilen.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur zugelassen werden, wenn

1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und

2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährliche Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.

(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zulässig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern.

(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.



§ 6 Zuständigkeiten


(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehenden Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 S. 164).

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterabschnitt 1.5.1.1;

2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und

3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR;

4. (aufgehoben)

5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;

9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapitel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Kapitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, und

11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;

4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID und

5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.

(9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Absatz 8.2.2.6.1;

2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7;

3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 und 8.1.6.2;

4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3;

5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;

6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;

7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;

8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;

9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10;

10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2;

11. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.

(10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und

2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10, 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.

(11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5;

1a. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;

2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5;

3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Absatz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;

4. das Genehmigen des Umladens nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;

5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16;

6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;

7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3 und 7.2.5.4.4;

8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstellen sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1;

9. die Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen nach Unterabschnitt 7.1.5.5;

10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.3.7.1;

11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach Absatz 7.2.4.2.4;

12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3;

13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24;

14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b;

15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen nach Unterabschnitt 7.1.4.18;

16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und

17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4.

(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zuständig für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 8.2.1.2;

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7;

3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterabschnitt 8.2.2.8.



§ 7 Pflichten


(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung.

(3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflichten nach den Absätzen 1 und 2

1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;

2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;

3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;

4. dafür zu sorgen, dass

a) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Schiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A und C zugelassen und geeignet und

b) diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe, mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b und d benachrichtigt wird;

6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;

7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern), Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungereinigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 angebracht werden und

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 angebracht wird;

9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies gefordert wird, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.7 und 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17 sowie Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält,

10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden;

11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, dem Beförderungspapier

a) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,

b) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,

c) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,

d) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und

e) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterabschnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungspapier enthalten ist,

beigefügt wird;

11a. dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;

12. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt;

13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 übermittelt wird und

14. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4) Der Beförderer

1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung zugelassen sind;

2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe nicht überladen werden;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die Vorschriften über die Beförderung in

a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und

b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2

beachten;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;

7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist;

8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

vorherige Änderung

9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sicherzustellen;



9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sicherzustellen;

10. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 informieren und

11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt.

(5) Der Empfänger hat

1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten sind;

2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist;

3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird;

4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten werden;

5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird und

6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. iI in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren.

(6) Der Verlader

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert werden dürfen;

2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;

3. hat dafür zu sorgen, dass

a) an Containern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2,

b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1,

c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,

d) an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5,

e) an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Straßenfahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6

angebracht sind;

4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich;

5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden;

6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 2 und

7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist.

(7) Der Verpacker hat

1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;

2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a;

3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,

b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7,

c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,

d) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

4. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

a) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311

Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und

b) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b.

(8) Der Befüller hat

1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschritten ist;

3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Containern mit loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenommen an Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC),

angebracht werden;

4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen;

5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden.

(9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines Gascontainers mit mehreren Elementen (MEGC) oder eines Schüttgutcontainers hat dafür zu sorgen, dass diese mit der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind.

(10) Der Auftraggeber des Absenders hat

1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 schriftlich mitgeteilt werden und

2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird.

(11) Der Schiffsführer

1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird;

4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tankschiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und 7.2.5.0.1 angebracht ist;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften über die Beförderung in

a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und

b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2

eingehalten werden;

8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterabschnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist;

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

13. hat während der Beförderung

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3,

b) die Ausrüstungsgegenstände nach Unterabschnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und

c) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhalten;

15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 fallen, sind die darin genannten Übergangsvorschriften einzuhalten;

16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von Freimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften von Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden;

17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsanweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen;

18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband nach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe dieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhanden sein muss;

19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;

20. hat die in Abschnitt 8.3.5 aufgeführten Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten einzuhalten;

21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Absatz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden;

22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Absatz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Absatz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Betriebsverbote zu beachten;

23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten;

24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Absatz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung beweglicher elektrischer Leitungen nach Absatz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1 zu beachten;

25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ 'bescheinigte Sicherheit' entsprechen;

26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird;

27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu beachten;

28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an den von den örtlich zuständigen Behörden bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzunehmen;

29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 zu beachten;

30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Absatz 7.1.4.12.1 zu beachten;

31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und 7.2.4.14 einzuhalten;

32. darf ohne Genehmigung nach Unterabschnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf dem Schiff nicht füllen und entleeren;

33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten;

34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes während des Ladens und Löschens durch Drahtseile zu verhindern;

35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten;

36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Absatz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält;

37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genannten Abstände einzuhalten;

38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu beachten;

39. hat das Verbot über die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterabschnitt 7.2.4.51 einzuhalten;

40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Absatz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird;

41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entgegen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Kofferdämme und Aufstellungsräume gefüllt wird;

42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen nach Unterabschnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten;

43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen den in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt wird;

44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Unterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 eingehalten werden;

45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung nach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht;

46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterabschnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Laden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden;

47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5 Satz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind;

48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Absatz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden;

49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen in Absatz 7.2.4.17.1 eingehalten werden;

50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1 umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten werden;

51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Öffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2, 7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten werden;

52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzuhalten;

53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Ausführung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten werden;

54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten;

55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vorgeschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt und dass die Bilge und die Auffangwannen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden;

56. hat die Berieselungsanlage nach Unterabschnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort genannten Fällen in Betrieb zu nehmen;

57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funktionsfähig zu erhalten;

58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22 gasdicht bleiben;

59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2, 9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben;

60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elektrischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1, 9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buchstabe a einzuhalten;

61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und 9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind;

62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3 enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe einzuhalten;

63. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung befinden;

64. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, 9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind;

65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt und

66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b eingehalten werden.

(12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter

1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufgeführten Übergangsvorschriften einzuhalten;

2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufgeführten Urkunden an Bord befinden;

3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht werden;

4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden;

5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;

6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist;

7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechterhalten wird;

8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2 aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;

9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2 Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind;

10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können;

11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2 aufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit den dort verbotenen Stoffen betrieben werden können;

12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4 Satz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene rote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen und ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenommen wird;

13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6 aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind;

14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20 und 9.3.3.20 eingerichtet sind;

15. Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden;

16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in Absatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7, 9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 entsprechen;

17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3 und 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3 und 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entsprechen;

18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach Unterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1 vorhanden ist;

19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot von Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt 9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind;

20. die Hochgeschwindigkeitsventile nach Absatz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Absatz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt werden;

21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und

22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind.

(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2

1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;

2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;

3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und

4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren.

(14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.

(15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.