Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der GGVBinSch am 11.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juli 2007 durch Artikel 1 der 7. GGVBinSchÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVBinSch.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
GGVBinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung | GGVBinSch n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1222 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; 2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; 3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden; 4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht; 5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden; 6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet; 7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet; 8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist; 9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist oder das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; 11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird; 12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird; 13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllreste anhaften; 14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; 15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden; 16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird; 17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden; 18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird; 21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden; 22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; 23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht beachtet; 24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält; 25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft; 26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks nicht beachtet; 27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird; 30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden; 31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen; 32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder 33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet; 2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbewegliche Tanks befüllt; 2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut; 2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt; 3. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder 4. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährliche Güter zur Beförderung annimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 1. Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt; 2. Nr. 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden; 4. Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden; 5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird; 6. Nr. 6 nicht im Besitz einer Kopie der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist; 7. Nr. 7 nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt; 8. Nr. 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden; 9. Nr. 8 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird; 10. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird; 11. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird; 12. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird; 12a. Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen angebracht ist; 13. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird oder 14. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 1. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; 2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird; 3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Personen an Bord fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden; 4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; 5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur Schiffe oder Tankschiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist; 6. Nr. 8 eine Sendung befördert oder 7. Nr.10 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist; 2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels eingehalten werden; 3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach der Beseitigung der Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird oder 4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 1. Nr. 1 Güter übergibt; 2. Nr. 2 bei der Übergabe nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein beschädigtes Versandstück oder eine beschädigte ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht sind; 4. Nr. 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt oder 5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7 1. Nr. 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; 2. Nr. 3 die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet oder 3. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht beachtet. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 8 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist; 2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden; 3. Nr. 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt oder 4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 9 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit der orangefarbenen Kennzeichnung ausgerüstet sind. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 10 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird. (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 11 1. Nr. 1 ein Versandstück befördert; 2. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen wird; 4. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; 5. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist; 6. Nr. 10 eine Sendung befördert; 7. Nr. 11 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt; 8. Nr. 13 ein Begleitpapier, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; 9. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften eingehalten werden; 10. Nr. 17 eine Gebrauchsanweisung nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht anbringt; 11. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass alle Schiffe mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind; 12. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden; 13. Nr. 20 eine dort genannte Anforderung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht einhält; 14. Nr. 21 einen Motor verwendet; 15. Nr. 22 ein dort genanntes Verwendungs- oder Betriebsverbot nicht beachtet; 16. Nr. 23 das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nicht beachtet; 17. Nr. 24 die elektrischen Einrichtungen nicht im vorgeschriebenen Zustand hält oder das Verbot der Verwendung dort genannter Leitungen nicht beachtet; 18. Nr. 25 eine Lampe verwendet; 19. Nr. 26 nicht dafür sorgt, dass das Rauchverbot beachtet wird; 20. Nr. 27 eine Vorschrift über das Zusammenladen nicht beachtet; 21. Nr. 28 Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgänge vornimmt; 22. Nr. 29 das Umladeverbot nicht beachtet; 23. Nr. 30 eine Vorschrift über die Lüftung nicht beachtet; 24. Nr. 31 eine Regelung nicht einhält; 25. Nr. 32 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Tankcontainer füllt oder entleert; 26. Nr. 33 die dort genannten schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält; 27. Nr. 34 das Abtreiben nicht oder nicht richtig verhindert; 28. Nr. 35 eine Vorschrift über die Beförderungsart nicht einhält; 29. Nr. 36 nicht dafür sorgt, dass sich ein Sachkundiger an Bord aufhält; 30. Nr. 38 eine Vorschrift über Feuer oder offenes Licht nicht beachtet; 31. Nr. 39 ein Verbot über die Verwendung oder Einschaltung von elektrischen Einrichtungen nicht einhält; 32. Nr. 40 nicht dafür sorgt, dass nur an bezeichneten oder zugelassenen Stellen durch eine sachkundige Person oder zugelassene Firma entgast wird; 33. Nr. 41 nicht dafür sorgt, dass Ballastwasser in Kofferdämme und Aufstellungsräume nicht eingefüllt wird; 34. Nr. 42 einen Ladetank, Restetank oder eine Zugangsöffnung nicht geschlossen hält; 35. Nr. 43 nicht dafür sorgt, dass keine Verbindung hergestellt wird; 36. Nr. 45 nicht dafür sorgt, dass keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden; 37. Nr. 47 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Mittel angebracht sind; 38. Nr. 48 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen, Absperrarmaturen oder Rohrleitungen bedient werden; 39. Nr. 49 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über den Verschluss von Fenstern und Türen eingehalten wird; 40. Nr. 50 nicht dafür sorgt, dass die Füllungsgrade nicht überschritten werden; 41. Nr. 51 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Öffnen von Öffnungen eingehalten wird; 42. Nr. 52 eine Vorschrift über das Laden oder Löschen nicht einhält; 43. Nr. 53 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausführung und Verwendung der genannten Leitungen eingehalten wird; 44. Nr. 54 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält; 45. Nr. 55 nicht dafür sorgt, dass die Bilge und die Auffangwannen im dort genannten Zustand gehalten werden; 46. Nr. 56 die Berieselungsanlage nicht in Betrieb nimmt; 47. Nr. 57 eine dort genannte Einrichtung nicht funktionsfähig erhält; 48. Nr. 59 einen Landanschluss nicht oder nicht richtig betreibt; 49. Nr. 60 eine dort genannte Bestimmung nicht einhält; 50. Nr. 61 nicht dafür sorgt, dass die Kofferdämme nicht mit festen Rohrleitungen verbunden sind; 51. Nr. 62 eine Vorschrift über den Verkehr nicht einhält; 52. Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden und sich im Bereich der Ladung befinden; | |
(Text alte Fassung) 53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind oder 54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen der dort genannten Sondervorschrift eingehalten werden. | (Text neue Fassung) 53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind; 54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen der dort genannten Sondervorschrift eingehalten werden oder 55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reiseregistrierung oder die dort genannten Dokumente entsprechend geführt und an Bord aufbewahrt werden. |
(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die Urkunden an Bord befinden; 1a. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die Hinweistafeln angebracht werden; 2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen an Bord gegeben werden; 3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Ausrüstung an Bord mitgeführt wird; 4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger mit gültiger Bescheinigung an Bord anwesend ist; 5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Klasse aufrechterhalten wird; 6. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind; 7. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung unabhängig ist; 8. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung nicht zu Ballastzwecken benutzt werden kann; 9. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerät nicht mit einem verbotenen Stoff betrieben werden kann; 10. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die Kennzeichnung vorgenommen wird; 11. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass die Steckdosen fest montiert sind; 12. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass Kofferdämme eingerichtet sind; 13. Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass die Flammendurchschlagsicherungen verwendet werden; 14. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Leitungen den Vorschriften entsprechen; 15. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass die Restetanks den Vorschriften entsprechen; 16. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind; 17. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweistafeln angebracht sind; 18. Nr. 20 nicht dafür sorgt, dass die Hochgeschwindigkeitsventile eingestellt werden; 19. Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden oder 20. Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind. (13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 13 1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder 2. Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert. (14) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu 25.000 Euro bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1480/v150595-2007-07-11.htm