Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 6 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 6 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

§ 42 Inhalt des Teiles 2



Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 43 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Ausführen eines Kundenauftrags,

2.
Ausführen von Ausbauarbeiten,

3.
Ausführen von Dämmarbeiten sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 44 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,

3.
Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,

4.
sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,

5.
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,

6.
sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,

7.
Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,

8.
dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,

11.
Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,

12.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und

13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,

2.
Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,

3.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

4.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,

5.
die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,

6.
die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,

7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,

9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,

10.
die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,

11.
die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und

12.
die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 46 Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,

2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,

3.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,

4.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,

5.
vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,

6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,

8.
Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,

10.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,

11.
den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und

12.
die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


§ 47 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,

3.
Ausführen von Ausbauarbeiten mit 10 Prozent,

4.
Ausführen von Dämmarbeiten mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".


§ 49 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Ausführen von Ausbauarbeiten

b)
Ausführen von Dämmarbeiten oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.