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Abschnitt 3 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung
1Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem - auch neuen - Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. 2Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 51 ändert mWv. 1. August 2021 MalerLackAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
Abschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutzg
Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 12. Monat | 13. bis 24. Monat | |||
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1 | Gestalten von kunden- orientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieb- lich beteiligten Personen abstimmen b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegen- nehmen und weiterleiten c) Gespräche kundenorientiert führen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kolle- gen sowie im Team situationsgerecht führen | 3 | |
e) Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auf- tragsausführung einbeziehen und dokumentieren f) Serviceleistungen Kunden erläutern g) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen | 2 | |||
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeits- aufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Siche- rungsmaßnahmen durchführen b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen c) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden d) Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explo- sionsschutzes anwenden e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbeson- dere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Daten- schutz anwenden f) Skizzen anfertigen g) Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwen- den h) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterschei- den i) Mengen und Kosten, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen, ermitteln | 8 | |
j) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- scher, ökologischer und ökonomischer Gesichts- punkte festlegen und vorbereiten k) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe- ziehen und Vorleistungen berücksichtigen l) berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Ge- setze, Verordnungen und technische Regelwerke, anwenden | | |||
m) Informationen aufbereiten, bewerten und dokumen- tieren n) analoge und digitale Technologien verwenden, bran- chenspezifische Software nutzen o) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung berücksichtigen p) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch- führung von Arbeiten berücksichtigen q) Messungen durchführen r) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an- wenden s) Farb- und Materialpläne erstellen t) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen | 3 | |||
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berück- sichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be- urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen d) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen e) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher- heitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen f) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern g) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs- einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten und Ladungssicherung durchführen h) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er- greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen i) Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prü- fen und ergreifen, | 3 | |
j) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen k) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si- cherheits- und Gesundheitspläne beachten l) Abplanungen und Einhausungen herstellen m) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hub- arbeitsbühnen, beurteilen n) geräumte Arbeitsplätze übergeben | 2 | |||
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und instand halten b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen, insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes, bedienen | 4 | |
c) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen d) Transportgeräte bedienen | | |||
e) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten f) Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und Steighilfen, einrichten und bedienen g) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere zur Untergrunderstellung und -vorberei- tung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen, einrichten und bedienen i) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere zur Herstellung und Gestaltung von Ober- flächen, auswählen, einrichten und bedienen j) Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, einrichten und bedienen k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten | 3 | |||
5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-, Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, aus- wählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf Fehler prüfen c) Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern, transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht lagern e) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbei- tung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischen- lagern f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form- gebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen g) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen, Verdünnen und Zuschneiden, vorbereiten h) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Um- gang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbe- schichtungsstoffen, anwenden | 8 | |
i) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau- teile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verar- beitung vorbereiten und bereitstellen j) Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam- mensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin- gen k) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere unter Einsatz von Geräten und Maschinen, form- gebend be- und verarbeiten l) Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen | 8 | |||
6 | Prüfen, Bewerten und Vor- bereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungs- möglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen b) Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen c) Gefahren durch mineralische und organische Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen d) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä- chen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Ver- träglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen e) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden f) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini- gen g) Unebenheiten ausgleichen h) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah- men auftragen | 8 | |
i) Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bau- physikalischer und chemischer Auswirkungen auf Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nach- folgende Bearbeitungstechniken beurteilen j) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Be- festigung von Konstruktionen, Baugruppen und -teile beurteilen k) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen, thermischen, physikalischen und chemischen Bear- beitungsverfahren vorbereiten l) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Ver- bundwerkstoffen, vorbereiten m) Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bau- tenschutz vorbereiten | 12 | |||
7 | Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Farbtöne mischen und nachmischen b) Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen c) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken ge- stalten d) Klebearbeiten ausführen e) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal- tungselemente herstellen, maßstabsgerecht über- tragen und anwenden | 16 | |
f) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über- holungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herstellen g) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und durch Beschichtungsstoffe gestalten h) Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen umsetzen i) metallische Applikationen ausführen j) Oberflächen pflegen und konservieren | 12 | |||
8 | Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbau- arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten b) Verlegepläne anwenden c) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten d) Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen er- stellen und instand setzen e) Decken und Wände aus Gipsplatten setzen f) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten | 8 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren c) Arbeitsberichte erstellen d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen e) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 2 | |
f) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be- werten und dokumentieren g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren h) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren i) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen j) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen k) fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben l) Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren m) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- bereich beitragen | 2 |
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeits- prozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben an- wenden c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter- valle beraten d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas- sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen | |
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam- menarbeit auswerten h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt- bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun- gen, dokumentieren und bewerten k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro- zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | ||
2 | Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen so- wie der Nutzungserfordernisse entwerfen b) Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen d) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen ge- stalten e) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten f) Dekorelemente bearbeiten und montieren g) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be- achtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen und an Fassaden, durchführen h) Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen | 12 |
3 | Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten und Strukturen auswählen b) Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Taug- lichkeit prüfen c) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, La- suren, Applikationen, Bronzetechniken und Blatt- metallauflagen herstellen d) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern | 8 |
4 | Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen b) Verlegepläne erstellen c) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rap- port und Versatz der Werkstoffe, einteilen d) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mus- tern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen e) Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden | 8 |
5 | Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal- tungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente, anfertigen und um- setzen b) Werbeträger herstellen c) analoge und digitale Techniken anwenden d) Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markie- rungsarbeiten durchführen | 4 |
6 | Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen b) durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holz- konstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden erkennen c) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen, insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnie- rungs- und Festigungsmitteln, durchführen d) Beschichtungen auf Holzflächen ausführen e) abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen f) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbe- sondere mit Kunstharzbelägen, ausführen g) Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an Holz- und Stahlbauteilen aufbringen h) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Metalloberflächen durchführen i) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen j) Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen reinigen k) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen beschichten l) Putzoberflächen instand setzen | 6 |
7 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unter- konstruktionen auswählen und montieren b) Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wär- medämm-Verbundsysteme, erstellen c) Sperr- und Trennschichten einbauen d) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk- tion von Wärmeverlusten anwenden e) Reparaturverglasungsarbeiten durchführen | 6 |
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren und kontrollieren d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten | 4 |
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand- haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs- maßnahmen vorschlagen h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be- triebsergebnis berücksichtigten |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeits- prozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus dem Bereich der Energieeffizienz anwenden c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter- valle beraten d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas- sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung prüfen f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam- menarbeit auswerten h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten, i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt- bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun- gen, dokumentieren und bewerten k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 |
2 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Be- rücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitun- gen, prüfen b) rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richt- linien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Her- stellervorgaben berücksichtigen c) Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfä- higkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion, prüfen | 4 |
d) Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen e) Untergründe vorbereiten | |||
3 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm- Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup- pen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befes- tigungstechniken anwenden b) Brandschutzbestimmungen beachten c) Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen d) Sonderelemente montieren e) Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und farbig fassen f) Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Hersteller- angaben, herstellen g) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden h) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten i) Gerüstbefestigungspunkte verschließen j) Modernisierungen vorhandener Systeme, insbeson- dere durch Aufdoppelungen, durchführen k) Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen | 12 |
4 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Maschinen und technische Anlagen auswählen und anwenden b) Putzprofile und Lehren setzen c) Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregen- beanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizie- rungen auftragen d) vorgegebene Schichtstärken prüfen e) Armierungen aufbringen f) Oberputze auftragen und gestalten g) Brandschutzbestimmungen beachten h) Anschlüsse herstellen i) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten k) Gerüstbefestigungspunkte verschließen l) Wärmedämmputze instand setzen | 6 |
5 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe anbringen b) Brandschutzbestimmungen beachten c) System- und Fertigelemente für Außenwandbeklei- dungen mit energetischen und technischen Funk- tionen entsprechend der Windlastzonen, Schlag- regenbeanspruchungsgruppen und der Gebäude- klassifizierungen, auswählen, montieren und ge- stalten | 6 |
d) Anschlüsse herstellen e) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten f) System- und Fertigelemente instand setzen | |||
6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbe- sondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vor- satzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen b) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten c) Einbau von Trennschichten, insbesondere von diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten, prüfen d) Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen e) Zierprofile und Sonderelemente montieren f) Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bau- teilen herstellen g) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten h) auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs- und Bekleidungstechniken anwenden | 10 |
7 | Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beur- teilen b) Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwen- dungszweck einsetzen c) Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungs- stoffen gestalten d) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und Bodenbelägen gestalten e) Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen ergänzen f) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen gestalten und gliedern | 6 |
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa- chen d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand- haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs- maßnahmen vorschlagen h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten | 4 |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeits- prozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren b) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori- sche Arbeitsaufgaben anwenden c) Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von Befunden und Restaurierungskonzepten, über In- standhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfas- sen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegeri- sche, auf Umsetzbarkeit prüfen e) Werkstoffe, insbesondere moderne und historische, unterscheiden und auf Eignung prüfen f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam- menarbeit auswerten h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto- grafische Dokumentationen von Objekten und Pro- zessen erstellen j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt- bezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro- zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 |
2 | Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen b) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksich- tigung der Farbtonveränderung, Alterung und Metamerie unterscheiden und auswählen c) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini- gungs- und Lösemittelgele herstellen d) Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und Wachse, vorbereiten e) Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, zubereiten f) Überzugsmittel herstellen g) Kreidegründe und Polimente herstellen h) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen her- stellen | 8 |
3 | Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen und bereitstellen b) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend ausführen c) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen d) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln sowie Lackbindemitteln ausführen e) Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, aus- führen f) Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Grau- malerei, ausführen g) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen h) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen i) Schablonen und Pausen herstellen j) Handdrucktechniken ausführen k) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel- schrift ausführen | 14 |
4 | Durchführen von Instand- setzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Probenentnahmen für nachfolgende naturwissen- schaftliche Untersuchungen vornehmen b) Befunduntersuchungen durchführen, Befundproto- kolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denk- malschutzbehörden beachten c) Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Voruntersuchungen, Messdaten und Material- eigenschaften erstellen d) Musterachsen anlegen und Proben anfertigen e) Schäden und deren Ursachen an historischer Bau- substanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen und Maßnahmen einleiten und ergreifen f) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie- ren, einlagern, sichern und montieren g) Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar- beitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der Ausführungen, prüfen und beurteilen h) mechanische, chemische und physikalische Reini- gungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, aus- wählen und anwenden i) Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen und konservieren j) Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen unter Berücksichtigung historischer Anforderungen durchführen k) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk- malpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun- gen begrenzen und angleichen l) Abnahme von Fassungen und Übermalungen durch- führen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschut- zes, beachten | 14 |
5 | Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) historische Räume und Objekte erfassen und dar- stellen b) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung von Untergründen, Materialien und Werkzeugen analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren c) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori- schen Fassungen bestimmen und rekonstruieren d) Ornamente aus Formen und Elementen unterschied- licher Stilepochen entwickeln und konstruieren e) Abformungen und Abgüsse herstellen | 8 |
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa- chen d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand- haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs- maßnahmen vorschlagen h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen | 4 |
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutzg
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeits- prozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren b) Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regel- werken anwenden c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter- valle beraten d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas- sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen | 4 |
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam- menarbeit auswerten h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto- grafische Dokumentationen von Objekten und Pro- zessen erstellen j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt- bezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | |||
2 | Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedie- nen und warten b) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Be- einträchtigungen der Umwelt durch Immissionen, Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-, um- und abbauen c) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge- rüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-, Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen d) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten e) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be- dienen und instand halten | 8 |
3 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbe- sondere mit bituminösen, zement- und kunststoffge- bundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und Dichtstoffen, durchführen b) Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bau- werken und Bauteilen durchführen c) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen d) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand halten und Glasversiegelung durchführen e) Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung und aggressive Medien, ausführen f) Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien aus- wählen und Beschichtungstechniken für den vor- beugenden Brandschutz ausführen | 8 |
4 | Durchführen von Korrosions- schutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen b) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und -grad bestimmen | |
c) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean- spruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden und auswählen, Entrostungsverfahren festlegen d) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, ins- besondere durch Strahlverfahren, vorbereiten e) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitäts- kategorien und der geforderten Schutzdauer auf- bringen f) metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen und Duplexverfahren, ausführen g) Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, an- wenden h) Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen | 12 | ||
5 | Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | a) Betonarten und -qualitäten unterscheiden b) Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen berücksichtigen c) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre- chend der Beanspruchung der Betonbauwerke und -bauteile auswählen d) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün- den auswählen und anwenden e) Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Be- wehrungsstählen durchführen f) Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserver- bundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl- und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen sowie Flächen reprofilieren g) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege- lungen als Betonoberflächenschutz aufbringen h) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflä- chen aufbringen i) Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbeson- dere durch Injektionen und Armierungen, instand setzen | 12 |
6 | Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a) Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit prüfen b) Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vornehmen c) Sicherheitskennzeichnungen ausführen d) Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vor- gaben ausführen | 4 |
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren b) Probe- und Kontrollflächen anlegen c) Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa- chen | 4 |
f) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen g) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen h) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten i) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand- haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs- maßnahmen vorschlagen j) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten |
Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeits- prozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas- sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam- menarbeit auswerten h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt- bezogene Witterungs- und klimatische Messungen, dokumentieren und bewerten k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen, Kosten ermitteln l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro- zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 |
2 | Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten b) bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Wind- dichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinter- lüftung, beachten | |
c) Verlegepläne erstellen d) Untergründe beurteilen und vorbereiten e) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen f) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän- den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen g) Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbau- elementen und Verbundwerkstoffen unter Berück- sichtigung baurechtlicher, technischer und gestalte- rischer Anforderungen herstellen h) Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her- stellen i) Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauele- menten herstellen und schließen | 12 | ||
3 | Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes einhalten b) Verlegepläne erstellen c) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen d) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän- den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen e) Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trä- gerplatten für Außenwandbekleidungen und -be- schichtungen, montieren und gestalten f) Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen montieren g) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüs- se, montieren h) vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen einbauen i) Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten | 12 |
4 | Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) Dämm- und Isolierstoffe auswählen b) Dämmungen und Trennschichten einbauen c) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und einsetzen d) Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten auswählen und montieren | 4 |
5 | Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Über- brückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen b) Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten c) Putzoberflächen instand setzen d) Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und maschinell aufbringen e) Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verar- beiten | 10 |
6 | Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten ausführen b) Putz- und Stuckoberflächen gestalten c) Dekorelemente montieren d) Funktionsbeschichtungen ausführen | 6 |
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa- chen d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand- haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs- maßnahmen vorschlagen h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigten | 4 |
Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil- dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern | |
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener- gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige- nen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen | |
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
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