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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (6. StBAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. März 2020 StBAG § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 10

Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)".

2.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt:

§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie

§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9".

3.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen."

4.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen."

5.
§ 5 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Während der praktischen Einweisung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 3 bis 5" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

7.
§ 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

§ 9 Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlassenen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abweichen. Von der Abweichungsbefugnis kann Gebrauch gemacht werden, wenn eine Abweichung von den Vorschriften über die Vorbereitungsdienste, über den Aufstieg und über die Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist. Die abweichenden Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von denen abgewichen wird, so weit wie möglich erfüllen und sind im Interesse einer sachgerechten und einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes sowie beim Aufstieg in diese Laufbahnen die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch mobiles Arbeiten, E-Learning, in angeleitetem Selbststudium sowie durch die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung

1.
die Ausbildungsinhalte, die Struktur oder die Dauer der Abschnitte der Ausbildung oder die Ausbildungsabläufe verändert werden,

2.
einzelne Ausbildungsinhalte entfallen,

3.
Leistungsfeststellungen in abweichender Reihenfolge oder elektronisch erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen.

(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 sind während der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes mobiles Arbeiten, E-Learning, angeleitetes Selbststudium sowie die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 26 und 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungsablauf und die Dauer einzelner Abschnitte der praktischen Einweisung verändert werden.

(4) Abweichend von den §§ 38, 39 und 44 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung können der Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren verändert werden. Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch nach mehr als sechs Monaten Fachstudien angesetzt werden. Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit kann verlängert werden. Auf die Zwischenprüfung und auf die mündliche Laufbahnprüfung kann verzichtet werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Soweit auf die Zwischenprüfung verzichtet wird, ist den Prüflingen der Ausbildungsstand in anderer geeigneter Weise mitzuteilen. Ein unzureichender Ausbildungsstand ist mit den Beamten zu erörtern.

(5) Wird nach Absatz 4 auf die mündliche Laufbahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach folgenden Formeln ermittelt:

1.
im mittleren Dienst nach der Formel

Zulassungspunktzahl x 40 / 32 = Endpunktzahl

2.
im gehobenen Dienst nach der Formel

Zulassungspunktzahl x 40 / 34 = Endpunktzahl.

(6) Eine Verwendung der Beamten bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie ist im Umfang von bis zu sechs Monaten auf die Zeiten der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung im mittleren Dienst, auf die Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten im gehobenen Dienst, beim Aufstieg sowie auf die Zeit der praktischen Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes anzurechnen. Dies gilt nur für Verwendungen, die von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus zwingenden Gründen angeordnet wurden.

(7) Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. Der Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen.

(8) Dieser Paragraf tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9

Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. StBAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StBAGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Eingangsformel StBAPO
... 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2442 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...